Allgemeine Verkaufsbedingungen - Stand 01.01.2023
§ 1 - Allgemeines – Geltungsbereich
(1)Unsere
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich u. für alle gegenwärtigen u.
zukünftigen Geschäftsbeziehungen; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden
vorbehaltlos ausführen.
(2)Alle
Vereinbarungen, die zwischen uns u. dem Kunden zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3)Verbraucher
im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die das
Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(4)Unternehmer
im Sinne der Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person
oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts
in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.
Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind
sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
§ 2 - Angebot – Angebotsunterlagen
(1)Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB
zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Die
Annahme kann schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt
werden.
(2)Unser
Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt.
(3)An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen u. sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- u. Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen
Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(4) Angaben in
Katalogen, Zeichnungen u. Beschreibungen sowie Leistungs-, Maß-, Gewichts-, u.
Farbangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht Gegenstand eines
verbindlichen Angebotes sind. Darüber hinaus behalten wir uns vom Hersteller
vorgenommene Konstruktions- u. Formänderungen sowie Verbesserungen des
Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, wenn diese Änderungen für den
Kunden zumutbar sind. Abweichungen in Maß, Inhalt, Gewicht u. Farbtönen sind im
Rahmen des Handelsüblichen gestattet.
§ 3 - Preise –
Zahlungsbedingungen
(1)Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“,
ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
Installations- u. Montagekosten sind nur im Falle gesonderter Vereinbarung im
Preis enthalten.
(2)Wir
behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach
Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen, insbesondere aufgrund
von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.
(3)Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie
wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe, gesondert ausgewiesen.
(4)Skontoabzug
bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5)Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto bei
Rechnungserhalt fällig. Kommt ein Unternehmer in Zahlungsverzug, so sind wir
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,5% über dem jeweiligen Basiszinssatz
p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
(6)Sollten wir
zur Rücknahme der benutzten Geräte verpflichtet oder berechtigt sein, stehen
uns folgende pauschalierte Ansprüche als Mindestsummen für die Benutzung und
der Wertminderung der gelieferten Ware zu:
für
die Benutzung und Wertminderung bei Rücknahme während des ersten halben Jahres
nach Lieferung / Abnahme 33% des Bestellpreises, während des zweiten halben
Jahres nach Lieferung / Abnahme 40% des Bestellpreises, während des dritten und
für jedes weitere angefangene Halbjahr weitere 5% des Bestellpreises. Dem
Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Rücknahme
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der
uns für Benutzung und Wertminderung entstandene Schaden höher ist. Bei der
Schadenbestimmung sind Alter und Zustand des Gerätes und dessen
Wiederverwertbarkeit zu berücksichtigen
(7)Aufrechnungsrechte
stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur
geltend gemacht werden, wenn der Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis
beruht und von uns unbestritten ist.
(8)Sollte der
Kunde während eines Serviceeinsatzes die Erstellung eines Kostenvoranschlages
beauftragen, hat er die Kosten, die für die Anfahrt und Abfahrt entstehen,
einschließlich der hierfür erforderlichen Arbeitszeit, zu tragen. Sonstige
Kosten entstehen für die Erstellung eines Kostenvoranschlages nicht.
§ 4 - Lieferzeit
(1)Der Beginn
der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
und Einigkeit über alle Bedingungen des Geschäfts voraus.
(2)Die
Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige u. ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere die vollständige
Beibringung der vom Kunden beizubringenden Unterlagen u. des Eingangs einer
eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
(3)Kommt der
Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, incl. etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
(4)Sofern die
Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem
Zeitpunkt auf den Kunden über, indem er in
Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5)Mit Beginn
der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann oder will
der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt trotz unseres Angebotes nicht abnehmen,
steht uns das Recht zu, die Ware bei uns einzulagern u. zur sofortigen Zahlung
zu berechnen. Sämtliche der durch diese Maßnahme oder anderweitig durch den
Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt
werden.
(6)Bei
Nichtdurchführung des Auftrags aus vom Kunden zu vertretenden Gründen gelten
25% der Auftragssumme als Schadensersatz vereinbart. Dem Kunden bleibt das
Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Nichtdurchführung kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Schadensersatz ist zur
sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist
hierdurch nicht ausgeschlossen.
(7)Liefer- u.
Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt u. von unvorhergesehenen
Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind u. uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streiks, Aussperrung,
Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen, Verspätung in der Anlieferung von
Zubehörteilen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten
eintreten, berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen zu
einer Lieferzeitverlängerung um bis zu 8 Wochen.
(8)Wenn die
Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde, nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(9)Sofern wir
uns im Lieferverzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des
Verzugsschadens in Höhe von maximal 10% des Rechnungswertes der im Verzug
befindlichen Lieferung / Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht zumindest auf unserer groben
Fahrlässigkeit.
Das Recht des Kunden im Falle des bestehenden
Verzuges, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
Soweit zwischen den Parteien ein
kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart ist, gelten die Abs. (7), (8) u. (9)
nicht.
(10)
Teillieferungen sind im Rahmen des Zumutbaren
zulässig u. zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen abzurechnen.
§ 5 -
Montage
(1)Bei Beginn
der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die
Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Der Kunde verpflichtet sich,
Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung u. die zur Aufbewahrung der gelieferten
Sachen u. der zur Montage mitgebrachten Werkzeuge benötigten abschließbaren
Räume bereitzustellen. Zum Transport schwerer Gegenstände sind vom Kunden
Hilfspersonen sowie die notwendigen Rüst- u. Hebezeuge zu beschaffen. Erweisen
sich Öffnungen in den Gebäuden zur Herbeischaffung von Teilen als zu klein, sind
alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für Vergrößerung der Öffnung
oder Zerlegung der Teile sowie Fehl- u. Wartezeiten vom Kunden zu tragen.
(2)Maurer-,
Putz-, Maler-, Zimmerer-, Installations- u. Elektroanschlussarbeiten sind in
den Angeboten nicht enthalten. Werden durch den Verkäufer Geräte angeschlossen,
müssen bauseits alle erforderlichen Wasser-, Abwasser-. Strom- u. Gasanschlüsse
am Aufstellungsort bis an die Geräte geführt sein.
(3)Wir haften
nur für die ordnungsgemäße Handhabung u. Aufstellung oder Montage der
Liefersachen; wir haften nicht für die Arbeiten der für uns tätigen Personen
soweit diese Arbeiten nicht mit der Aufstellung oder Montage zusammenhängen
oder soweit sie vom Kunden veranlasst sind.
§ 6 - Gefahrübergang – Verpackungskosten
(1)Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart.
(2)Ist der
Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs u. der zufälligen
Verschlechterung der verkauften Sache mit der Übergabe, beim Versendungskauf
mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
Ist der Kunde Verbraucher geht die vorgenannte Gefahr auch beim Versendungskauf
erst mit Übergabe an den Käufer auf diesen über.
(3)Bei
Anlieferung des Verpackungsmaterials nach Lieferung an unsere Betriebsstätte
erfolgt eine kostenlose Rücknahme.
(4)Sofern es
der Kunde wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine Transportversicherung
eindecken.
§ 7 - Mängelgewährleistung
(1)Gegenüber
Unternehmern, leisten wir für einen von uns zu vertretenden Mangel des
Liefergegenstandes nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Im Fall der Nachbesserung tragen wir die Aufwendungen nur bis
zur Höhe des Kaufpreises. Hat der Unternehmer den Liefergegenstand entgegen dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch nach der Lieferung an einen anderen Ort als den
Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung verbracht, trägt er die hierdurch
bei der Mangelbeseitigung entstehenden Mehrkosten.
(2)Ein
Verbraucher hat die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist u. die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für
den Verbraucher bleibt.
(3)Der Kunde
kann vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn wir die
Nacherfüllung nicht erfolgreich
ausführen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Soweit
die Kaufsache eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
(4)Wir haften
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen u. soweit der
Kunde Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit geltend macht, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird oder wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(5)Im Übrigen
ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Gegenüber Verbraucher, gilt der
Haftungsausschluss aus § 7 Abs. 4 u. 5 nicht
(6)Gewährleistungsrechte
eines Unternehmers setzen voraus, dass dieser uns offensichtliche Mängel
innerhalb von 14 Tagen ab Empfang der Ware anzeigt; anderenfalls ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Im kaufmännischen
Verkehr bleiben die sich aus §§ 377, 378 HGB ergebenden Verpflichtungen
unberührt.
(7)Die
Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr u. gegenüber
Verbrauchern zwei Jahre, jeweils ab Ablieferung der Ware. Bei Gegenständen, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden
u. dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Gewährleistungsfrist
fünf Jahre. Die Frist ist eine Verjährungsfrist. Sollte der Hersteller uns eine
längere Gewährleistungszeit einräumen, gilt diese auch gegenüber unserem
Kunden.
(8)Gegenüber
Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Gegenstände ein
Jahr. Ansonsten besteht für gebrauchte Gegenstände keine Gewährleistung.
(9)Gegenüber
Unternehmern, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen dagegen keine vertragsmäßige
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(10) Garantien
im Rechtssinn erhält der Kunde durch uns nicht, eine eventuelle
Herstellergarantie bleibt hiervon unberührt. Uns zustehende Garantieansprüche
gegen diesen Hersteller, Lieferanten oder Dritten, sind an den Kunden
abgetreten. Im Falle der Übernahme einer Garantiekarte ergibt sich der Inhalt
der Garantie aus dieser.
(11) Gewährleistungsansprüche
gegen uns stehen nur unmittelbar dem Kunden zu u. sind nicht abtretbar.
(12) (12) Feststellung von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen
1. Prüfung und Zuständigkeit
Ob ein gemeldeter Geräteschaden von der gesetzlichen Gewährleistung oder einer gegebenenfalls bestehenden Herstellergarantie erfasst ist, wird ausschließlich durch die Servicetechniker der HASE GmbH & Co. KG nach eingehender fachlicher Prüfung festgestellt.
Die Beurteilung erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und wird dokumentiert.
2. Nicht abgedeckte Schäden
Kein Gewährleistungs- oder Garantieanspruch besteht insbesondere bei Schäden, die
a) durch Fremdeinwirkung verursacht wurden (z. B. Beulen oder Dellen im Metallgehäuse, Sturz- oder Stoßschäden, sonstige äußere Einwirkungen),
b) auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind (z. B. Überfüllung von Behältern, falsche Bedienung, Betrieb entgegen der Bedienungs- oder Wartungsanleitung),
c) durch Flüssigkeiten oder Feuchtigkeit entstanden sind,
d) aus fehlerhafter Installation, unsachgemäßem Anschluss oder dem Einsatz nicht freigegebener Zubehörteile bzw. Verbrauchsmaterialien resultieren,
e) auf unterlassene oder unzureichende Wartung zurückzuführen sind, oder
f) durch Dritte (nicht von der HASE GmbH & Co. KG autorisierte Personen) verursacht wurden.
Gesetzlich zwingende Mängelrechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
3. Vorgehensweise bei nicht abgedecktem Schaden
Ergibt die Prüfung, dass kein Gewährleistungs- oder Garantiefall vorliegt, wird der Auftraggeber hierüber informiert.
Eine Fortsetzung der Reparatur erfolgt erst nach ausdrücklicher Bestätigung der Kostenübernahme durch den Auftraggeber (Textform genügt).
4. Kostentragung
Stellt sich im Rahmen eines Serviceeinsatzes heraus, dass kein Gewährleistungs- oder Garantiefall gegeben ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, mindestens die Anfahrts- und Diagnostikkosten zu tragen.
Wird anschließend eine Reparatur beauftragt, übernimmt der Auftraggeber sämtliche entstehenden Kosten (Arbeitszeit, Ersatzteile, Materialien und weitere Aufwendungen) gemäß der jeweils gültigen Service- und Preisübersicht der HASE GmbH & Co. KG.
5. Eilaufträge
Wünscht der Auftraggeber eine Soforthilfe vor Abschluss der Prüfung, erfolgt die Leistung als kostenpflichtiger Serviceeinsatz nach der gültigen Preisübersicht. Die Prüfung auf Gewährleistung oder Garantie wird in diesem Fall nachträglich durchgeführt.
§ 8 - Gesamthaftung
(1)Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,
positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche gem. § 823 BGB
und insbesondere für Mangelfolgeschäden.
(2)Die
Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs
auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen
verlangt.
(3)Soweit die
Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist,
bleibt diese unberührt.
(4)Soweit die
Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer Mitarbeiter, Vertreter u. Erfüllungsgehilfen.
§ 9 – Eigentumsvorbehaltssicherung
(1)Gegenüber Unternehmern behalten wir
uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch bis zum Eingang aller
Zahlungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung mit
dem Kunden; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei
erheblichem vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware, ohne vorherige
Fristsetzung, zurückzunehmen (§985 BGB). In der Zurücknahme liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. Hierzu gestattet uns der Kunde
unwiderruflich den Zugang zu seinen Räumlichkeiten. Wir sind nach der Rücknahme
der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
(2)Gegenüber
Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Kaufpreiszahlung vor.
(3)Der Kunde
ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist
er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- u.
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- u.
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Kunde diese auf eigene Kosten
durchführen.
(4)Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen u.
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(5)Der Kunde
ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (incl. MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, u. zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich
auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf
den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät u. insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-,
Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Kunde verpflichtet uns die abgetretenen
Forderungen u. deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen u. den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(6)Die
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets
unentgeltlich für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag,
incl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(7)Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, incl. MwSt.) zu den anderen
Vermischten zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(8)Der Kunde
tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab,
die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
(9)Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 – Kundendienst
Für Kundendienst gelten die am Tage des
jeweiligen Kundendiensteinsatzes gültigen Sätze als vereinbart. Sofern
Pauschalsätze für die Anfahrt berechnet werden, gelten diese auch dann, wenn
der Kundendienst „gelegentlich“ angefordert wurde. Werden im Rahmen von
Kundendiensteinsätzen gleichzeitig Waren angeliefert, kommen trotzdem
Pauschalsätze für die Anfahrt zur Anrechnung. Für Kundendienstarbeiten an nicht
von uns gekauften Geräten kann eine Kundendienstbereitstellungspauschale
verlangt werden.
§ 11 - Allgemeines
(1)Der Kunde
ist damit einverstanden, dass wir personenbezogene Daten im Rahmen seiner
Geschäftsbeziehung speichern. Er ist ferner damit einverstanden, u. hat davon
Kenntnis, dass wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren u. nicht in
herkömmlicher Urkundenform aufbewahren.
(2)Die
Speicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden
Datenschutzbestimmungen.
(3)Der Kunde ist damit
einverstanden, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse von uns an den Paketdienstleister
übermittelt und von diesem im Rahmen der Paketzustellung genutzt werden darf.
Diese Einwilligung kann vom Kunden jederzeit widerrufen
werden. Im Falle des Widerrufs hat der Kunde keine Möglichkeit mehr, direkt
Einfluss auf die Zustellung der im Versand befindlichen Pakete zu nehmen. Einen
etwaigen Widerruf senden Sie bitte an folgende Adresse: HASE GmbH & Co. KG, Kiebitzheide 11-21, 49084 Osnabrück.
(4)Die für
Kaufleute geltenden besonderen Vorschriften dieser Bedingungen gelten auch für
juristische Personen des öffentlichen Rechts u. öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(5)Wenn im
Geschäftsverkehr mit dem Kunden die Geltung der VOB/B oder VOL/B vereinbart
wird, gelten diese Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sich aus der VOB/B
oder VOL/B in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassung nicht etwas
anderes ergibt.
(6)Veränderungen
in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstigen, die
wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen
sind uns unverzüglich mitzuteilen.
§ 12 - Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1)Sofern der Kunde
Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
(2)Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
(3)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Allgemeine Verkaufsbedingungen HASE GmbH & Co.
KG Internetshop - Stand 01.09.2023
§ 1 - Allgemeines – Geltungsbereich
(1)Unsere
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich u. für alle gegenwärtigen u.
zukünftigen Geschäftsbeziehungen; entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit
widersprochen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden
vorbehaltlos ausführen.
(2)Alle
Vereinbarungen, die zwischen uns u. dem Kunden zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3)Unternehmer
im Sinne der Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person
oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts
in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.
§ 2 - Angebot – Angebotsunterlagen
(1)Wir bieten
unseren Kunden die Möglichkeit, über die Internet-Seite www.haseundco.de
Gegenstände der Großküchen- und Gastronomiebranche an. Eine
mündliche Bestellung ist nicht möglich. Alle Angebote sind freibleibend.
Abweichungen und technische Änderungen gegenüber den Abbildungen oder
Beschreibungen sind möglich.
(2)Wir richten
uns mit unserem Angebot ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB,
die sich durch die ausdrückliche Erklärung Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu
sein als solche legitimiert haben. Bestellungen von anderen als Unternehmern im
Sinne des § 14 BGB werden von uns nicht angenommen.
(3)Der Vertrag
kommt durch die Annahme der Bestellung durch uns zustande. Wir teilen dem
Kunden die Annahme der Bestellung per E-Mail mit. Sofern der Kunde als
Zahlungsart Vorkasse oder Nachnahme gewählt hat, steht die Annahme der Bestellung
unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Zahlung gem. § 4 Abs. 2.
(4)Mit der Auftragsbestätigung übersenden wir dem
Kunden den Vertragstext sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(5)Unser
Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt.
(6)An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen u. sonstigen Unterlagen behalten wir
uns Eigentums- u. Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen
Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(7) Angaben in
Katalogen, Zeichnungen u. Beschreibungen sowie Leistungs-, Maß-, Gewichts-, u.
Farbangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht Gegenstand eines
verbindlichen Angebotes sind. Darüber hinaus behalten wir uns vom Hersteller
vorgenommene Konstruktions- u. Formänderungen sowie Verbesserungen des
Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, wenn diese Änderungen für den
Kunden zumutbar sind. Abweichungen in Maß, Inhalt, Gewicht u. Farbtönen sind im
Rahmen des Handelsüblichen gestattet.
§ 3 - Preise –
Zahlungsbedingungen
(1)Wir
behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach
Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen, insbesondere aufgrund
von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.
(2)Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie
wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe, gesondert ausgewiesen.
(3)Skontoabzug
bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4)Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto bei
Rechnungserhalt fällig. Kommt ein Unternehmer in Zahlungsverzug, so sind wir
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,5% über dem jeweiligen Basiszinssatz
p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden
nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
(5)Sollten wir
zur Rücknahme der benutzten Geräte verpflichtet oder berechtigt sein, stehen
uns folgende pauschalierte Ansprüche als Mindestsummen für die Benutzung und
der Wertminderung der gelieferten Ware zu:
für
die Benutzung und Wertminderung bei Rücknahme während des ersten halben Jahres
nach Lieferung / Abnahme 33% des Bestellpreises, während des zweiten halben
Jahres nach Lieferung / Abnahme 40% des Bestellpreises, während des dritten und
für jedes weitere angefangene Halbjahr weitere 5% des Bestellpreises. Dem
Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Rücknahme
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass der
uns für Benutzung und Wertminderung entstandene Schaden höher ist. Bei der
Schadenbestimmung sind Alter und Zustand des Gerätes und dessen
Wiederverwertbarkeit zu berücksichtigen
(6)Aufrechnungsrechte
stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur
geltend gemacht werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis
beruht und von uns unbestritten ist.
§ 4 - Lieferzeit
(1)Der Beginn
der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
und Einigkeit über alle Bedingungen des Geschäfts voraus.
(2)Die
Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige u. ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere die vollständige
Beibringung der vom Kunden beizubringenden Unterlagen u. des Eingangs einer
eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages
bleibt vorbehalten.
(3)Kommt der
Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir
berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, incl. etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
(4)Sofern die
Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem
Zeitpunkt auf den Kunden über, indem er
in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5)Mit Beginn
der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann oder will
der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt trotz unseres Angebotes nicht abnehmen,
steht uns das Recht zu, die Ware bei uns einzulagern u. zur sofortigen Zahlung
zu berechnen. Sämtliche der durch diese Maßnahme oder anderweitig durch den
Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt
werden.
(6)Bei
Nichtdurchführung des Auftrags aus vom Kunden zu vertretenden Gründen gelten
25% der Auftragssumme als Schadensersatz vereinbart. Dem Kunden bleibt das
Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass uns durch die Nichtdurchführung kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Schadensersatz ist zur
sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist
hierdurch nicht ausgeschlossen.
(7)Liefer- u.
Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt u. von unvorhergesehenen
Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind u. uns die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streiks, Aussperrung,
Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen, Verspätung in der Anlieferung von
Zubehörteilen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten
eintreten, berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen zu
einer Lieferzeitverlängerung um bis zu 8 Wochen.
(8)Wenn die
Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde, nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(9)Sofern wir
uns im Lieferverzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des
Verzugsschadens in Höhe von maximal 10% des Rechnungswertes der im Verzug
befindlichen Lieferung / Leistung. Darüberhinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht zumindest auf unserer groben
Fahrlässigkeit.
Das Recht des Kunden im Falle des bestehenden
Verzuges, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung
vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
Soweit zwischen den Parteien ein
kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart ist, gelten die Abs. (7), (8) u. (9)
nicht.
(10)
Teillieferungen sind im Rahmen des Zumutbaren
zulässig u. zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen abzurechnen.
§ 5 – Serviceleistungen
/ Montage
(1)Bei Beginn
der Servicedienstleistung/Montage muss der Montageort soweit vorbereitet sein,
daß die Montage ungehindert durchgeführt werden kann. Der Kunde verpflichtet
sich, Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung u. ggfl. die zur Aufbewahrung der
gelieferten Sachen u. der zur Montage mitgebrachten Werkzeuge benötigten
abschließbaren Räume bereitzustellen. Zum Transport schwerer Gegenstände sind
vom Kunden Hilfspersonen sowie die notwendigen Rüst- u. Hebezeuge zu
beschaffen. Erweisen sich Öffnungen in den Gebäuden zur Herbeischaffung von
Teilen als zu klein, sind alle hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere für
Vergrößerung der Öffnung oder Zerlegung der Teile sowie Fehl- u. Wartezeiten vom
Kunden zu tragen.
(2)Maurer-,
Putz-, Maler-, Zimmerer-, Installations- u. Elektroanschlussarbeiten sind in
den Angeboten nicht enthalten. Werden durch den Verkäufer Geräte angeschlossen,
müssen bauseits alle erforderlichen Wasser-, Abwasser-. Strom- u. Gasanschlüsse
am Aufstellungsort bis an die Geräte geführt sein.
(3)Wir haften
nur für die ordnungsgemäße Handhabung u. Aufstellung oder Montage der
Liefersachen; wir haften nicht für die Arbeiten der für uns tätigen Personen
soweit diese Arbeiten nicht mit der Aufstellung oder Montage zusammenhängen
oder soweit sie vom Kunden veranlasst sind.
§ 6 - Gefahrübergang – Verpackungskosten
(1)Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart.
(2)Ist der
Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs u. der zufälligen
Verschlechterung der verkauften Sache mit der Übergabe, beim Versendungskauf
mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
Ist der Kunde Verbraucher geht die vorgenannte Gefahr auch beim Versendungskauf
erst mit Übergabe an den Käufer auf diesen über.
(3)Bei
Anlieferung des Verpackungsmaterials nach Lieferung an unsere Betriebsstätte
erfolgt eine kostenlose Rücknahme.
(4)Sofern es
der Kunde wünscht, werden wir die Lieferung auf seine Kosten durch eine
Transportversicherung eindecken.
§ 7 - Mängelgewährleistung
(1)Gegenüber
Unternehmern, leisten wir für einen von uns zu vertretenden Mangel des Liefergegenstandes
nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall der
Nachbesserung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Hat
der Unternehmer den Liefergegenstand entgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch
nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche
Niederlassung verbracht, trägt er die hierdurch bei der Mangelbeseitigung
entstehenden Mehrkosten.
(2)Der Kunde
kann vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn wir die Nacherfüllung
nicht erfolgreich ausführen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit,
insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu. Soweit die Kaufsache eine Beschaffenheitsgarantie nicht
erfüllt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3)Wir haften
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen u. soweit der
Kunde Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit geltend macht, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird oder wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(4)Im Übrigen
ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Gegenüber Verbraucher, gilt der
Haftungsausschluss aus § 7 Abs. 4 u. 5 nicht
(5)Gewährleistungsrechte
eines Unternehmers setzen voraus, dass dieser uns offensichtliche Mängel
innerhalb von 14 Tagen ab Empfang der Ware anzeigt; anderenfalls ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Im kaufmännischen
Verkehr bleiben die sich aus §§ 377, 378 HGB ergebenden Verpflichtungen
unberührt.
(6)Die
Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr.ab Ablieferung der
Ware. Bei Gegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für
ein Bauwerk verwendet werden u. dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben,
beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Die Frist ist eine
Verjährungsfrist. Sollte der Hersteller uns eine längere Gewährleistungszeit
einräumen, gilt diese auch gegenüber unserem Kunden.
(7)Gegenüber
Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Gegenstände ein
Jahr. Ansonsten besteht für gebrauchte Gegenstände keine Gewährleistung.
(8)Gegenüber
Unternehmern, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen dagegen keine vertragsmäßige
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(9)Garantien
im Rechtssinn erhält der Kunde durch uns nicht, eine eventuelle
Herstellergarantie bleibt hiervon unberührt. Uns zustehende Garantieansprüche
gegen diesen Hersteller, Lieferanten oder Dritten, sind an den Kunden
abgetreten. Im Falle der Übernahme einer Garantiekarte ergibt sich der Inhalt
der Garantie aus dieser.
(10) Gewährleistungsansprüche
gegen uns stehen nur unmittelbar dem Kunden zu u. sind nicht abtretbar.
§ 8 - Gesamthaftung
(1)Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragabschluss, positiver Vertragsverletzung oder wegen deliktischer
Ansprüche gem. § 823 BGB und insbesondere für Mangelfolgeschäden.
(2)Die
Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs
auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen
verlangt.
(3)Soweit die
Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist,
bleibt diese unberührt.
(4)Soweit die
Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt
dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer Mitarbeiter, Vertreter u. Erfüllungsgehilfen.
§ 9 – Eigentumsvorbehaltssicherung
(1)Gegenüber Unternehmern behalten wir
uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch bis zum Eingang aller
Zahlungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung mit
dem Kunden; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei
erheblichem vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware, ohne vorherige
Fristsetzung, zurückzunehmen (§985 BGB). In der Zurücknahme liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. Hierzu gestattet uns der Kunde
unwiderruflich den Zugang zu seinen Räumlichkeiten. Wir sind nach der Rücknahme
der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
(2)Der Kunde
ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist
er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- u.
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- u.
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Kunde diese auf eigene Kosten
durchführen.
(3)Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen u.
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde
für den uns entstandenen Ausfall.
(4)Der Kunde
ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (incl. MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, u. zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich
auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf
den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt
der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät u. insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-,
Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Kunde verpflichtet uns die abgetretenen
Forderungen u. deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen u. den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(5)Die
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets
unentgeltlich für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakura-Endbetrag,
incl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
(6)Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, incl. MwSt.) zu den anderen
Vermischten zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, daß der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7)Der Kunde
tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab,
die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
(8)Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 – Kundendienst
Für Kundendienst gelten die am Tage des
jeweiligen Kundendiensteinsatzes gültigen Sätze als vereinbart. Sofern
Pauschalsätze für die Anfahrt berechnet werden, gelten diese auch dann, wenn
der Kundendienst „gelegentlich“ angefordert wurde. Werden im Rahmen von
Kundendiensteinsätzen gleichzeitig Waren angeliefert, kommen trotzdem
Pauschalsätze für die Anfahrt zur Anrechnung. Für Kundendienstarbeiten an nicht
von uns gekauften Geräten kann eine Kundendienstbereitstellungspauschale
verlangt werden.
§ 11 - Allgemeines
(1)Der Kunde
ist damit einverstanden, daß wir personenbezogene Daten im Rahmen seiner
Geschäftsbeziehung speichern. Er ist ferner damit einverstanden, u. hat davon
Kenntnis, daß wir rechtlich relevante Erklärungen digitalisieren u. nicht in
herkömmlicher Urkundenform aufbewahren.
(2)Die
Speicherung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden
Datenschutzbestimmungen.
(3)Der Kunde ist damit
einverstanden, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse von uns an den Paketdienstleister
übermittelt und von diesem im Rahmen der Paketzustellung genutzt werden darf.
Diese
Einwilligung kann vom Kunden jederzeit widerrufen werden. Im Falle des
Widerrufs hat der Kunde keine Möglichkeit mehr, direkt Einfluss auf die
Zustellung der im Versand befindlichen Pakete zu nehmen. Einen etwaigen Widerruf
senden Sie bitte an folgende Adresse: HASE GmbH & Co. KG, Kiebitzheide
11-21, 49084 Osnabrück.
(4)Die für
Kaufleute geltenden besonderen Vorschriften dieser Bedingungen gelten auch für
juristische Personen des öffentlichen Rechts u. öffentlich-rechtliche
Sondervermögen.
(5)Wenn im
Geschäftsverkehr mit dem Kunden die Geltung der VOB/B oder VOL/B vereinbart
wird, gelten diese Geschäftsbedingungen nur insoweit, als sich aus der VOB/B
oder VOL/B in der jeweils bei Vertragsschluß geltenden Fassung nicht etwas
anderes ergibt.
(6)Veränderungen
in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstigen, die
wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen
sind uns unverzüglich mitzuteilen.
§ 12 - Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1)Sofern der
Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
(2)Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
(3)Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.